Satzung: Haus & Grund Bocholt, Borken und Umgebung e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Haus & Grund, Eigentum. Schutz. Gemeinschaft. Bocholt, Borken und Umgebung e. V.“
Sitz und Erfüllungsort des Vereins ist Bocholt.
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Aufgaben
Der Verein bezweckt die Förderung und Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums im Bereich der Städte Bocholt, Borken, Isselburg, Rhede und Umgebung. Unter Ausschluss von Erwerbszwecken hat er die Aufgabe, seine Mitglieder über alle das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum betreffende Vorgänge in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung zu unterrichten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen.
Dem Verein obliegt es insbesondere, den Zusammenschluß der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in seinem Bereich zu bewirken und Einrichtungen zu unterhalten, die der Beratung und Information der Mitglieder sowie ihrer Interessenvertretung dienen.
Zum Zwecke der Erfüllung der vorgenannten Aufgaben ist der Verein Mitglied des Landesverbandes „Haus & Grund Westfalen e. V.“ in Hagen, der wiederum dem Zentralverband „Haus & Grund Deutschland e. V.“ angeschlossen ist.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die über Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum oder ein sonstiges dingliches Recht (insbesonders Erbbaurecht) verfügen oder eines der vorgenannten Rechte anstreben. Für Verwalter von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum gilt Satz 1 entsprechend.
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Zur Erfüllung aller sich aus der Mitgliedschaft gegenüber den Mitgliedern ergebenden Pflichten des Vereins können die Mitgliedsdaten für die Dauer der Mitgliedschaft gespeichert und übermittelt werden.
Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vereinsvorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Kündigung
Die Kündigung ist erstmals nach 3jähriger Mitgliedschaft und nur zum Schluß eines
Kalenderjahres zulässig. Sie ist der Geschäftsstelle spätestens 6 Monate vor Schluss
des Kalenderjahres schriftlich oder zur Niederschrift anzuzeigen. Im Falle des Todes
eines Mitgliedes haben seine Erben bzw. Vermächtnisnehmer das Recht, die in
Abs.1 begründete Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum
Jahresende zu kündigen. Das außerordentliche Kündigungsrecht erlischt, wenn es
nicht zum nächstzulässigen Termin ausgeübt wird.
b) durch Ausschluss
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes:
aa) bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins oder des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums,
bb) bei Nichterfüllung der vom Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten,
cc) bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe.
Ausschluss und Gründe sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Mit dem Mitgliedschaftsende erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
a) an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und im besonderen alle Rechte
auszuüben, die ihnen satzungsgemäß zustehen,
b) die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und dabei Rat, Auskunft
und Unterstützung in allen das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum
betreffenden Angelegenheiten einzuholen. Mündliche Beratungen erfolgen
kostenlos. Für die Anfertigung von Schriftsätzen und dergleichen hat das Mitglied
die dem Verein aus dieser Tätigkeit entstandenen Kosten und Auslagen zu
erstatten.
Die gewährte Hilfe ist unverbindlich und läßt keine Haftungsansprüche an den Verein entstehen.
§ 6 Beiträge und Gebühren
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vereinsvorstandes bestimmt. Beim Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
Die laufenden Beiträge sind jährlich im voraus zu leisten.
Die Art und Erhebung des Beitrages und die Höhe der Aufnahmegebühr sowie der leistungsbezogenen Gebühren für Schriftsätze und dergleichen kann der Vereinsvorstand durch eine Beitrags- und Gebührenordnung bestimmen.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) der Vereinsvorstand b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vereinsvorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Beirat.
Den geschäftsführenden Vorstand bildet der Vereinsvorsitzende, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer, die von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Er ist der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.
Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, zu seiner Unterstützung einen Beirat aufzustellen, der aus mindestens 6 sachkundigen Mitgliedern zu bilden ist. Die endgültige Berufung eines Beiratsmitgliedes in den Vereinsvorstand bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem geschäftsführenden Vorstand während der Amtszeit nimmt der Vereinsvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vor.
Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Insbesondere hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich sind.
Der Vereinsvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird vom Vereinsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem Geschäftsführer, einberufen. Über den Verlauf der Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlußfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben.
Ihr obliegen insbesondere:
a) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
b) Bestätigung von Beiratsmitgliedern in den Vereinsvorstand
c) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Vornahme etwaiger Satzungsänderungen
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
i) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Ort, Tag und Zeit setzt der Vorsitzende fest.
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) das Interesse des Vereins es erfordert oder
b) mindestens dreißig Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe vom Vereinsvorstand verlangen.
Die Mitgliederversammlung muss schriftlich oder durch die Tageszeitung bzw. Verbandszeitung einberufen werden.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Sitz und Stimme; es kann sich durch den Ehegatten, volljährige Abkömmlinge oder durch einen Verwalter seines Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzes (letzteren durch Ausweis) vertreten lassen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, abgesehen von den Vorschriften in den §§ 10 und 11 dieser Satzung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters.
Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vereinsvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ein Beschluß über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zu der Mitgliederversammlung die Änderungsanträge bekanntgegeben sind.
§ 11 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag kann vom Vereinsvorstand der Versammlung unterbreitet werden bzw. bedarf es eines Antrages von mindestens der Hälfte der Mitglieder.
Die Auflösung findet nur statt, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und drei Viertel der Anwesenden ihre Zustimmung erteilen. Ist die Versammlung nicht be-schlussfähig, so ist sie innerhalb von vier Wochen neu einzuberufen; sie ist dann beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Viertel anwesend, so ist eine dritte Versammlung einzuberufen, die dann mit einfacher Mehrheit beschließen kann.
Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Über das noch vorhandene Vermögen beschließt die letzte Mitgliederversammlung.
§ 12 Gerichtsstand
Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das Amtsgericht Bocholt, bei dem der Verein im Vereinsregister eingetragen ist.
Bocholt, den 25. Mai 1993
DER VORSTAND
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